Entwurf einer Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und Gemeinden im Stadtbereich Kaufbeuren

 

 

Präambel

 

In der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und Gemeinden in Kaufbeuren (nachstehend ACK genannt) schließen sich Kirchen und Gemeinden der Stadt und der Stadtteile Kaufbeurens zusammen.

Die Mitglieder der ACK bekennen Jesus Christus als das Haupt der Kirche und den Schöpfer der Welt. Ihre Grundlage ist das Wort Gottes, wie es die Heilige Schrift in Erstem und Zweitem, Altem und Neuem Testament der Bibel in den jeweiligen Übersetzungen bezeugt.

Sie erkennen das Apostolische Glaubensbekenntnis uneingeschränkt an.

Sie wissen sich in besonderer Weise dem Wort Jesu gemäß Joh 17,21 „auf dass sie alle eins seien, damit die Welt glaube“, zu weiteren Schritten auf dem Weg zur sichtbaren Einheit der Kirche verpflichtet.

Die Mitglieder der ACK nehmen einmütig die Charta Oecumenica von 2001 „als gemeinsame Verpflichtung zum Dialog und zur Zusammenarbeit an. Sie beschreibt grundlegende ökumenische Aufgaben und leitet daraus eine Reihe von Leitlinien und Verpflichtungen ab. Sie soll auf allen Ebenen des kirchlichen Lebens eine ökumenische Kultur des Dialogs und der Zusammenarbeit fördern und dafür einen verbindlichen Maßstab schaffen“.

 

§ 1 Aufgaben

 

Die ACK soll die Einheit der getrennten christlichen Kirchen und Gemeinden am Ort fördern. Sie gibt sich selber vornehmlich folgende Aufgaben:

 

1.1 Die gemeinsame Erörterung von Fragen des Glaubens und des Lebens, die Weitergabe von Anregungen zu einer entsprechenden Konkretisierung dieser Fragestellung innerhalb der jeweiligen Gemeinden durch das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis, das theologische Gespräch unter den Mitgliedern mit dem Ziel der Klärung und Verständigung;

 

1.2 die Empfehlung, Förderung und Unterstützung bei der Durchführung jener Aufgaben, die die Gemeinden gemeinsam wahrnehmen können und sollten, um dadurch ihre Verbundenheit in Zeugnis und Dienst sichtbar zu machen (inkl. einer ökumenisch ausgewogenen und repräsentativen Pressearbeit);

 

1.3 Förderung der gegenseitigen Information und Kooperation, Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung für bestehende ökumenische Einrichtungen;

 

1.4 Aufnahme und Pflege von Kontakten und Zusammenarbeit mit freien ökumenischen Kreisen insbesondere im Ostallgäu;

 

1.5 Verbindung mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Bayern und mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland.

 

§  2 Ökumenisches (Selbst-) Verständnis

 

Ökumene bedeutet für die Unterzeichnenden, nur nach Abfrage bei den ökumenischen Partnern zu Veranstaltungen "unabhängig der Konfession oder Religion" einzuladen.

Ökumene beschränkt sich aber nicht auf die offene Einladung zu Veranstaltungen. In der Vorbereitung von ausdrücklich ökumenischen Veranstaltungen sollen Vertreter/innen der anderen Konfessionen nach Möglichkeit einbezogen werden. Alle Angehörigen der ACK als Vollmitglieder respektieren Unterschiede in den Glaubensauffassungen. Sie eint die Überzeugung der vollen Eingliederung in die Kirche Jesu Christi im Sakrament der Taufe, das nur einmal gespendet werden kann.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1 Gründungsmitglieder der ACK Kaufbeuren sind: Alt-Katholische Kirchengemeinde, Evang.-Luth. Dreifaltigkeitskirchengemeinde Kaufbeuren, Kath. Pfarreiengemeinschaft St. Martin Kaufbeuren, FEG Kaufbeuren, Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptisten), Evangelisch-Lutherische Christuskirchen-gemeinde Neugablonz, Katholische Kirchengemeinde Herz Jesu Neugablonz, Adventgemeinde Neugablonz, Immanuelgemeinde Neugablonz, Evangelisch-methodistische Kirche, Förderverein Ökumenische KunstKulturKirche St. Dominikus Kaufbeuren, Vertreter/innen der kirchlichen Kategorialseelsorge- und Sozialdienste (z.B. Krankenhäuser, Militärseelsorge, Ökumenische Sozialstation, Hospizverein Kaufbeuren- Ökumenische Initiative e.V., Altenheimleitungen, Gratislädle, ReligionslehrerInnen der Schulen usw.).

 

3.2 Die Vollversammlung der ACK kann Gemeinden in begründeten Fällen einen Gaststatus einräumen. Diese sind z.Zt.: Neuapostol. Kirche Kaufbeuren ...

 

3.3 Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Vollversammlung von Fall zu Fall. Voraussetzung ist die uneingeschränkte Anerkennung der in der Präambel bestimmten Grundlage.

 

3.4 Die Mitgliedschaft endet: - durch Austritt, - durch Feststellung, dass das Mitglied nicht mehr besteht, - durch Ausschluss bei schwerwiegenden, die Einheit der Christen infragestellendem Verhalten oder öffentlichen Äußerungen.

 

3.5 Ruhen der Mitgliedschaft

 

3.5.1 Die Mitgliedschaft ruht auf Antrag des Mitglieds.

3.5.2 Die Mitgliedschaft kann ruhen, wenn der Beitrag länger als zwei Jahre nicht bezahlt worden ist oder das Mitglied unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Vollversammlungen der ACK nicht vertreten war. In diesen beiden Fällen hat der Vorstand das betreffende Mitglied darauf hinzuweisen und um Stellungnahme zu bitten. Erfolgt keine Stellungnahme des Mitglieds, wird seitens des Vorstands das Ruhen der Mitgliedschaft festgestellt.

3.6 Mitgliedsbeitrag: Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag. Dieser wird jeweils zwischen Mitglied und Vorstand verbindlich festgelegt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Mitglieds.

Vorschlag: 2 ct pro statist. Mitglied pro Jahr.

 

§ 4 Verhältnis der ACK zu den Gemeinden

Die Mitglieder behalten ihre volle Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Gottesdienst und kirchenrechtlicher Ordnung. Dabei nehmen sie auf die anderen Mitglieder geschwisterliche Rücksicht.

 

§ 5 Organe der ACK

Organe der ACK sind die Vollversammlung, der Leitungskreis, der Vorstand.

 

§ 6 Die Vollversammlung

 

6.0 Die Vollversammlung ist das oberste Organ der ACK. Sie tritt jährlich zweimal zusammen und wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Vollversammlung behandelt vornehmlich grundlegende Fragen des ökumenischen Miteinanders in Kaufbeuren (gemäß §1). Zudem hat sie insbesondere folgende Aufgaben:

6.1 Sie dient dem Erfahrungsaustausch, der Planung gemeinsamer Aufgaben, der Koordination.

6.2 Sie wählt den Vorstand und die Mitglieder des Leitungskreises für die Dauer von jeweils zwei Jahren.

6.3 Sie beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.

6.4 Sie richtet, wenn erforderlich, einzelne Arbeitsausschüsse ein und wählt die Mitglieder hierfür.

6.5 Sie beschließt über die finanziellen Angelegenheiten.

6.6 Sie verabschiedet den jährlichen Gesamtbericht.

6.7 Sie nimmt die Einzelberichte der Arbeitsausschüsse entgegen.

 

§ 7 Zur Vollversammlung gehören mit Stimmrecht

7.1 für den Evangelischen Stadtkirchenbezirk Kaufbeuren: Eine(r) der beiden Pfarrer der Dreifaltigkeitskirchengemeinde

7.2 für das römisch-katholische Stadtkirchenbezirk: Einer der röm.-kath. Pfarrer des Dekanates Kaufbeuren

7.3 für alle weiteren Kirchen und Gemeinden: die Pfarrerin/ der Pfarrer oder eine Delegierte/ ein Delegierter.

7.4 Für jede Stimmberechtigte/ jeden Stimmberechtigten kann eine Stellvertreterin/ ein Stellvertreter benannt werden.

7.5 Jeweils drei Monate vor der Vollversammlung der ACK, bei der die Wahlen zum Vorstand und zum Leitungskreis erfolgen, sind die Stimmberechtigten unaufgefordert von den Mitgliedern aus 3.1 zu benennen.

Die Mitglieder legen das Verfahren zur Benennung und die Amtszeit der für sie Stimmberechtigten selbst fest.

 

§ 8 Zur Vollversammlung gehören ohne Stimmrecht

 

8.1 Vertreter bzw. Vertreterinnen der Kirchen und Gemeinden mit Gaststatus.

 

§ 9 Der Leitungskreis

9.1 Der Leitungskreis setzt sich zusammen aus dem Vorstand und bis zu drei weiteren Personen.

9.2 Er nimmt Initiativen auf, er plant z.B. den Ökumenischen Gottesdienst zur Einheit der Christen am Pfingstmontag in einer der Kaufbeurener Kirchen um 10 Uhr, die Durchführung der Ökumenischen Friedensdekade und/oder die Gebetswoche der Einheit der Christinnen und Christen, die ökumenische SternsingerInnen- und die Friedenslichtaktion.

Er ist für die Durchführung der Beschlüsse mitverantwortlich.

9.3 Er veranlasst Berichte aus einzelnen Bereichen. Er erstattet jährlich einen Gesamtbericht, der von der Vollversammlung verabschiedet und den Gemeinden zugeleitet wird.

9.4 Er verwaltet die Finanzen bzw. delegiert diese z.B. an ein Gemeindepfarramt.

9.5 Er beruft, wenn erforderlich, Arbeitsausschüsse auf Zeit. Berater/ Beraterinnen können hinzugezogen werden. Mitteilungen einzelner Ausschüsse dürfen nur mit Zustimmung des Leitungskreises veröffentlicht werden.

9.6 Die Mitglieder des Leitungskreises bleiben bis zu dessen Neuwahl im Amt.

9.7 Scheidet ein Mitglied des Leitungskreises aus, kann bei der nächsten Vollversammlung eine Nachwahl erfolgen.

 

§ 10 Der Vorstand

 

10.1 Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter (w/m).

10.2 Die/ Der Vorsitzende lädt zur Vollversammlung und zu den Sitzungen des Leitungskreises ein. Ein Vorstandsmitglied leitet sie.

10.3 Die/ Der Vorsitzende vertritt im Einvernehmen mit den Stellvertreterinnen/ Stellvertretern die ACK nach außen.

10.4 Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

10.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann bei der nächsten Vollversammlung eine Nachwahl erfolgen.

 

§ 11 Geschäftsführung

11.1 Zur Erledigung der laufenden Arbeit kann der Leitungskreis einen ehrenamtlichen Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer bestellen.

11.2 Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit bis auf Widerruf.

11.3 Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Organe der ACK beratend teil.

 

§ 12 Beschlussverfahren

12.1 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der ACK gemäß § 3 vertreten ist. Die anwesenden Mitglieder der Vollversammlung nach § 7 beschließen mit Stimmenmehrheit.

12.2 Der Leitende Arbeitskreis ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.

 

§ 13 Verbindlichkeit der Beschlüsse

ACK-Beschlüsse binden Mitgliedskirchen oder -gemeinden nicht, wenn ihre Delegierten eine Erklärung zu Protokoll geben, dass sie den Beschluss nicht mittragen können, oder wenn sie innerhalb von sechs Wochen nach der Zusendung des Protokolls Einspruch erheben.

 

§ 14 Gemeinnützigkeit

14.1 Die ACK ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die in der Präambel und in den Ziffern 1.1 bis 1.5 genannten Aufgaben.

14.2 Die Mittel der ACK werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ACK, es sei denn, es handelt sich um Auslagenersatz zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.

14.3 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, begünstigt werden.

14.4 Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der ACK Kaufbeuren an die ACK Bayern, die es unmittelbar und aus schließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung.

Diese Fassung der Satzung wurde von der Vollversammlung der ACK Kaufbeuren am … beschlossen.

 

 

Unterzeichnende: